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   VG Ansbach, 09.09.2010 - AN 14 K 10.00654   

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https://dejure.org/2010,69729
VG Ansbach, 09.09.2010 - AN 14 K 10.00654 (https://dejure.org/2010,69729)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09.09.2010 - AN 14 K 10.00654 (https://dejure.org/2010,69729)
VG Ansbach, Entscheidung vom 09. September 2010 - AN 14 K 10.00654 (https://dejure.org/2010,69729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Integrationskurs; Kostenbeitrag; Erstattung des hälftigen Kostenbeitrags; Unterbrechung bei Schwangerschaft und wegen Kinderbetreuung; Härtefall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus VG Ansbach, 09.09.2010 - AN 14 K 10.00654
    Dabei hatte der Verordnungsgeber - da es sich um den Bereich gewährender Tätigkeit der öffentlichen Hand handelt - einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. insoweit Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 BV 04.482, unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86).
  • VGH Bayern, 15.12.2005 - 4 BV 04.482
    Auszug aus VG Ansbach, 09.09.2010 - AN 14 K 10.00654
    Dabei hatte der Verordnungsgeber - da es sich um den Bereich gewährender Tätigkeit der öffentlichen Hand handelt - einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. insoweit Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 BV 04.482, unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86).
  • VG Ansbach, 28.01.2022 - AN 6 K 20.01780

    Beteiligung an Kosten eines Integrationskurses bei Überschreiten der

    Die Verordnungsermächtigung des § 43 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fordert die anteilige Rückerstattung des Kurskostenbeitrages nicht, steht einer solchen Leistung als freiwilliger Leistung aber auch nicht entgegen (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.9.2010 - AN 14 K 10.00654 - BeckRS 2010, 34723).

    Mit dieser Maßgabe ist ein Verstoß gegen Art. 3 GG oder Art. 6 GG durch die so verstandene Gesetzesvorschrift auch nicht zu erkennen (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.9.2010 - AN 14 K 10.00654 - BeckRS 2010, 34723).

    Dies wurde nicht zuletzt darauf gestützt, dass § 9 Abs. 6 IntV die Elternschaft selbst nicht betrifft und ein Integrationskurs in der Regel innerhalb eines halben Jahres bzw. (bei Teilzeitkursen) innerhalb eines Jahres absolviert werden könne (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.9.2010 - AN 14 K 10.00654 - BeckRS 2010, 34723).

  • VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.01208

    Integrationskurs; Teilnahmeberechtigung; Anspruch auf Teilnahme; Verpflichtung

    Die Kammer hat dies in ihrem - rechtskräftigen - Urteil vom 9. September 2010 - AN 14 K 10.00654 verneint und dazu folgendes ausgeführt:.
  • VG Ansbach, 22.10.2015 - AN 6 K 14.01032

    Beginn der Zwei-Jahresfrist

    In den Urteilen vom 9. September 2010 - AN 14 K 10.00654 - (juris Rd.Nr. 33 ff) und vom 24. Februar 2011 - AN 14 K 10.01208 - (juris Rd.Nr. 42 ff) hat das erkennende Gericht Folgendes ausgeführt:.
  • VG Ansbach, 09.12.2011 - AN 14 K 11.01138

    Integrationskurs; Erstattung des hälftigen Kostenbeitrags

    Dies ist ein vernünftiger Grund für die freiwillige Leistung, weil hierdurch die politisch gewünschte Integration der hier längere Zeit lebenden Ausländer gefördert, insbesondere beschleunigt wird (vgl. auch VG Ansbach U.v. 09.09.2010, AN 14 K 10.00654).
  • VG Ansbach, 04.04.2013 - AN 14 K 12.01562

    Integrationskurs; Erstattung des hälftigen Kostenbeitrags

    Dies ist ein vernünftiger Grund für die freiwillige Leistung, weil hierdurch die politisch gewünschte Integration der hier längere Zeit lebenden Ausländer gefördert, insbesondere beschleunigt wird (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 9.9.2010, AN 14 K 10.00654; Urteil vom 9.12.2011, AN 14 K 11.01138).
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